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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,2

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bestätigt und erneuert den bürgern von Rothenburg (o. d. Tauber) auf ihre bitte das vor ihm zur verlesung gebrachte, hier eingerückte privileg k. Rudolfs von 1274 mai 15 (MG. C. 3, 638 n. 650: freiheit von fremden gerichten; fortbestand des landgerichtes; bekanntgabe geächteter an das königliche hofgericht; beibehaltung des alten besteuerungssatzes; bedefreiheit des schultheißenhauses; verbot an auswärtige, bürger zum kampfe zu fordern; königsschutz für jahrmarktbesucher; belassung der gemeindeweiden und gemeindewege in ihrem bisherigen umfange). [Dat. in Hallis, III non. febr., ind. 8, 1295, r. 3].

Überlieferung/Literatur

Or. (geschr. von K 2; siegel zerbröckelt, an grünen seidenf.) im hauptstaatsarch. München [reichsst. Rothenburg, fasz. 1 n. 3] (A). – Lang Reg. Boic. 4, 581 (reg.).

 

Verbesserungen und Zusätze:

z. 10. ergänze; — In dieser bestätigung ist von dem privileg Rudolfs die exemtion des schultheißenamtes weggelassen; ferner wird hier statt des Wortes „centa" der urk. Rudolfs einfach „land-gericht" gesagt. Vgl. darüber jetzt Th. E. Mommsen, Zs. f. bayer. Landesgesch. 10 (1937), 24/25.

Nachträge

Nachträge (1)

Nachtrag von Eberhard Holtz, eingereicht am 07.10.2015.

Original: StA Nürnberg, Rst. Rothenburg U 68

Reg.: Urkunden Rothenburg 1 n. 182

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,2 n. 540, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1295-02-03_1_0_6_2_0_548_540
(Abgerufen am 29.03.2024).