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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,2

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erweist dem grafen Reinald von Geldern (consanguineus) für dessen verdienste um das reich die besondere gnade, daß wenn derselbe ohne männliche erben und nur mit hinterlassung von töchtern sterbe, dessen älteste tochter ‹samt deren stamme› in den reichslehen des grafen nachfolgen dürfe ‹daß aber dann im falle des aussterbens dieser linie die nachkommenschaft der jeweils nächstältesten tochter zur erbfolge berechtigt sei›. [Dat. ap. Fuldam, XII kal. febr., ind. 8, 1295, r. 3].

Überlieferung/Literatur

2 Orr.: 1. (geschr. von einer in der kanzlei nicht nachweisbaren hd.; siegel an roten seidenf. liegt [abgef.] bei) im hausarch. München [k. 41, l. 4, n. 37] (A 1); 2. (geschr. von K 3; siegel an perg.-str.) im allg. reichsarch. Brüssel [chartes de Namur n. 270] (A 2). – Van Spaen Inleiding tot de historie van Gelderland 2 b (CD.), 89 n. 38 (aus den Gelen'schen Farragines diplomatum).

Kommentar

In der plica von A 1 war ursprünglich ein schnitt für eine befestigung des siegels an perg.-str. gemacht worden, vgl. RI. VI 2 n. 356; für die seidenfäden hat man dann statt zweier löcher anscheinend nur ein einziges loch angebracht und dieses nicht einmal ganz durchgestochen. A 1 ist „an alle”, A 2 „an den grafen Reinald von Geldern” gerichtet. A 2 hat eine von A 1 abweichende kürzere fassung und enthält die zwischen ‹ › gesetzten stellen nicht. Reinald heißt in A 1 Reiginaldus.

 

Verbesserungen und Zusätze:

wird in den Nachträgen durch 1017 (*530) ersetzt.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,2 n. 530, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1295-01-21_1_0_6_2_0_538_530
(Abgerufen am 28.03.2024).