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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,2

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erneuert und bestätigt auf bitte des domkapitels von Halberstadt die hier eingerückte urk. könig Ludwigs (d. Kindes) von 902 aug. 7 (RI. I2 n. 2000 [1948]: bestätigung der besitzverleihungen seiner vorgänger und der immunität; freie bischofswahl). [Dat. in M., V id. ian., ind. 8, 1295, r. 3].

Überlieferung/Literatur

Or. (geschr. von K 7; siegel abg.) im staatsarch. Magdeburg (A). – Ludewig Reliquiae mss. 7, 427 n. 5. Schmidt UB. d. Hochst. Halberstadt 2, 560 n. 16191 (zit., aus A). Lüdicke n. 1071 (zit., aus A).

Kommentar

Von der inserierten urk. ist die rekognitionszeile fehlerhaft wiedergegeben; statt „Ernustus” ist „Ernolfus” gelesen und statt „ad v. (Theotmari) archicappellani” heißt es hier „ad v. (Dietmari) cancellarii gerentis”. Nach dem or. des inserts (KUiA lief. I taf. 13) hat K 7 nicht nur das monogramm Ludwigs d. K., sondern in zwar unbeholfener, aber leidlich erkennbarer weise auch das rekognitionszeichen des Ernustus A (samt dem davor befindlichen „et” und den tironischen noten) nachgezeichnet. In sämtlichen halberstädter orr., insbesondere in den nicht von K 7 geschriebenen, ist der initialbuchstabe A in „Adolfus” prunkvoll verziert. Besiegelung an rot-grünen seidenfäden.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,2 n. 502, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1295-01-09_4_0_6_2_0_510_502
(Abgerufen am 24.04.2024).