RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,2
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erteilt den bürgern von Goslar die besondere begünstigung, daß in der gemarkung dieser stadt und ihres gebietes gelegene und von alters her mit steuer und bede belastete städtische oder ländliche grundstücke, wenn sie an geistliche oder an laien verschenkt oder sonstwie veräußert würden, dadurch von ihrer steuerpflicht nicht befreit zu sein hätten, sondern in irgend jemandes besitz nur samt der auf ihnen haftenden verpflichtung übergehen könnten. [Dat. in castro ante B., III kal. dec., ind. 7, 1294, r. 3].
Überlieferung/Literatur
Kop b. saec. XVI im stadtarch. Goslar (B). – Göschen Die Goslarschen Statuten 119. Bode UB. d. Stadt Goslar 2, 476 n. 475 (aus B, richtig zu nov. 29).
Kommentar
An der fehlerhaften datierungszeile mag die überlieferung schuld sein.
Nachträge
Empfohlene Zitierweise
RI VI,2 n. 475, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1294-11-29_2_0_6_2_0_483_475
(Abgerufen am 20.04.2024).