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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,2

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erklärt, daß Rudolf pfalzgraf am Rhein und herzog von Bayern bei der freundschaftlichen einigung mit ihm folgendes gelöbnis geleistet habe: 1. er wird bei der Pfalz und dem, was sein vater dazu erworben hat und vor allem bei der kur verbleiben, und diese kur, bestünde sie nun aus einer stimme (der pfälzischen) oder aus mehreren (der pfälzischen und der [ober-]bayrischen: vgl. Zeumer, Histor. Zs. 94, 242/3 anm. 6 und 247 anm. 2; Krammer im NA. 39, 437 anm. 3; Buchner bei Gierke, Unters. z. deutsch. Staats- u. Rechtsgesch. 117, 136/7 anm. 1; Riezler-Festschr. 76 anm. 2), bei der nächsten königswahl nur einem manne zuwenden, der Adolf genehm ist; 2. er wird mit seiner mutter seinen bruder Ludwig dazu bringen, daß sich dieser nur mit des königs, Rudolfs und der mutter zustimmung vereheliche; 3. er wird dem könig gegen jedermann behilflich sein soweit er dies billigerweise tun kann und außer dem könige dem rate, den ihm dieser setzt, gehorchen, auch ohne mitwirkung dieses rates nichts unternehmen, was seinem lande oder dem könige schaden könne; geht einer von diesem rate oder ein amtmann ab, oder macht sich ein solcher bei dem pfalzgrafen oder dem könige mißliebig, so wird Rudolf mit genehmigung des königs und mit zustimmung des rates einen anderen amtmann ernennen bzw. einen anderen in seinen rat aufnehmen; der rat wird dem könige schwören, dem pfalzgrafen allezeit das beste zu raten und dem könige treu zu bleiben, und aufgabe dieses rates wird es sein, Rudolfs land, hof und ämter zu beaufsichtigen, über dessen unterhalt und den seiner amtleute zu wachen und diese auf Rudolfs wohl zu vereidigen, wenn sich der pfalzgraf aber irgendwo nicht fügt, das ihm, dem könig, zur kenntnis zu bringen; er will ebenso seine viztume schwören lassen, diesem rate zu gehorchen und auf des pfalzgrafen wie des landes wohl bedacht zu sein, auch da aber wird behinderung dem könig angezeigt werden; 4. Rudolfs burgen am Rheine sollen dem könige mit ihrem beistande offen stehen, und burgmannen sowohl als turmhüter, wächter und torwarte haben Adolf in der gleichen weise zu huldigen wie dem pfalzgrafen; diese huldigung bleibt von dem tage, wo der pfalzgraf mit Adolfs tochter beilager hält drei jahre lang gültig, nach ablauf dieser zeit aber wird dem könig der oberste pfleger der Rheinpfalz (der sines landes unde siner veste bi dem Rine gewaltik ist) schwören, für die offenhaltung der festen in des reiches und des pfalzgrafen nöten zu sorgen; 5. ebenso werden Rudolfs viztume in Bayern den eid ablegen, dem könig mit allen herzoglichen festen Bayerns und Schwabens zur verfügung zu stehen und bei verhinderung ihren untertanen aufzutragen, die hilfe zu leisten; ein gleiches werden Rudolfs dienstmannen tun und seine städte. Für dieses gelöbnis habe er (Adolf) den pfalzgrafen samt land und leuten in seinen königlichen schutz genommen, und seinen amtleuten und städten befohlen, demselben gleichfalls behilflich zu sein. (Deutsch.) [Dirre brief wart geben zu U., 1294, vritag vor s. Ben. i. d. vasten, r. 2].

Überlieferung/Literatur

Or. (geschrieben von K1; siegel an perg.-str.) im hausarch. München k. 12, l. 2, n. 2378 (A). Kop. saec. XVI (tom. priv. 42 fol. 209/10) ebd. (B). – Wittmann Mon. Wittelsbac. 2 (Qu. u. Erört. z. bayer. Gesch. 6), 36 n. 195 (aus B). MG. C. 3, 484/5 n. 504 (aus A). Reg. d. Pfalzgr. n. 1319 (reg.).

Kommentar

Vgl. Muffat Gesch. d. bayr. u. pfälz. Kur (Abh. d. hist. Cl. d. bayr. Akad. 11,) 260 § 6; Schrohe Kampf d. Gegenkönige Ludwig u. Friedrich 2; Samanek Kronrat u. Reichsherrschaft im 13. u. 14. Jh. § 21 und Studien (XV) 114 anm. 45.

Nachträge

Nachträge (1)

Nachtrag von Eberhard Holtz, eingereicht am 06.10.2015.

Druck: Schaab-Lenz, Ausgewählte Urkunden n. 36

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,2 n. 386, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1294-03-19_2_0_6_2_0_392_386
(Abgerufen am 16.04.2024).