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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,2

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an propst und kapitel der secularis ecclesia Nivelles und an deren vasallen und leute: da die zu ihrer äbtissin einmütig erwählte und „auctoritate ordinaria” bestätigte Jolenda von Steyne wegen der örtlichen entfernung nur schwer zu ihm an den hof „pro insignibus suis et feodis regalibus optinendis” gelangen könne, und weil er es vermeiden wolle, daß dadurch diese kirche geschädigt werde, die seine „specialis capella” sei, erteile er dem grafen Arnold von Looz (consanguin. n.) und dem Johann von Cuijk (affin. n.) den auftrag, in seinem (Adolfs) namen der genannten erwählten für dieses mal die regalien und die bischöfliche gerichtsbarkeit (feoda regalia et episcopalem iurisdictionem) zu verleihen, vorher aber von ihr den treueid entgegenzunehmen, der dann zu erneuern sei, sobald er (Adolf) selber in ihre gegend komme; er gebiete daher allen, daß sie, sowie Jolenda den treueid wenigstens einem von beiden geleistet und die regalien von diesem empfangen habe, ihr als ihrer äbtissin und herrin und als seiner und des reiches fürstin gehorchen mögen, widrigenfalls er alle etwaigen urteile genehmigen werde, die die äbtissin gegen zuwiderhandelnde ergehen lasse. [Dat. et act. in Oppenheim (sub testimonio presentis scripti exinde confecti et maiestatis nostre sigilli munimine roborati), II non. ian., ind. 7, 1294, r. 2].

Überlieferung/Literatur

Chart. 1417 (Stein Bibliogr. n. 2737) s. XV/XVI fol. 310 im allg. reichsarch. Brüssel (B). – Ineditum; fundort und datum zitiert in einem mir von P. Kehr zur verfügung gestellten verzeichnis von J. Ramackers; regest nach einem lichtbild, das ich dem allg. reichsarchiv Brüssel verdanke.

Kommentar

Bemerkenswert ist die einflechtung der corroboratio in die datierung. Vgl. RI. VI 2 n. 348.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,2 n. 347, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1294-01-04_1_0_6_2_0_351_347
(Abgerufen am 24.04.2024).