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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,2

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an vogt und ratmannen von Konstanz: ersucht sie nachdrücklich, nicht zuzulassen, daß den schuldverpflichtungen, die er bei ihnen eingegangen sei und die sein oheim graf Eberhard von Katzenelnbogen durch bürgschaft auf sich genommen habe, aus irgendeinem grunde eine zinsenlast erwachse ehe der graf, der sich gegenwärtig in seinen diensten befinde, zu ihnen komme; denn er werde Eberhard noch vor dessen heimreise demnächst zur begleichung der schuld nach Konstanz entsenden, damit dieser jeden gläubiger nach wunsch befriedige; sollten sich mittlerweile zu seinem (Adolfs) nachteil trotzdem zinsenunkosten anhäufen, so könne er dies nicht gutwillig hinnehmen. [Dat. in castris ante Rapolzstein, VIII kal. oct., r. 2].

Überlieferung/Literatur

Or. (geschrieben von K 2; verschlußsiegel [abgefallen] und adresse) im gen.-landesarch. Karlsruhe (A). – Weech Zs. f. Gesch. d. Oberrh. N. F. 1, 78 n. 115a (reg., aus A). Albrecht Rappoltst. UB. 1, 148 n. 204 (zit., mit datum). Samanek Studien 270, Urkundenanh. n. 19 (aus A).

Kommentar

Vgl. RI. VI 2 n. 182 und die vorbem. zu Studien Urk. n. 19.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,2 n. 314, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1293-09-24_1_0_6_2_0_318_314
(Abgerufen am 19.04.2024).