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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,2

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gibt den dörfern und leuten des benediktinerklosters S. Ferrutius in Bleidenstadt, aber die ihm das erbliche vogteirecht zusteht, die aber bisher von den grafen von Nassau durch inanspruchnahme unrechtmäßiger leistungen bedrückt worden sind, mit zustimmung seiner gemahlin und seiner kinder sowie mit einwilligung des dortigen abtes Er(win) und des konventes folgende festumschriebene dienstordnung: 1. seine erben in der vogtei sollen von ihnen jährlich nicht mehr als sechzig mark gangbarer münze an zwei terminen als abgabe einheben dürfen, zur entlastung der dienstpflicht aber haben sich an dieser leistung auch derzeit in pfandbesitz befindliche vogtgüter und -leute, wenn sie von ihm oder seinen kindern wieder eingelöst werden, zu beteiligen; er selber verzichtet für die dauer seines lebens auf die einhebung der sechzig mark; 2. von den einzelnen hufen darf für die vogtei nichts weiter als getreidezins wie er in früherer zeit üblich war, von den durch die colonen oder das gesinde des abtes bebauten hufen aber überhaupt nichts erhoben werden; 3. auf den höfen der abtei kommen ein drittel aller weltlichen gerichtsgefälle dem vogte und zwei drittel dem abte, außerhalb der höfe aber zwei drittel dem vogte und ein drittel dem abte zu; über diese gerichtsbußen und über rechtsfälle überhaupt haben die geschworenen der abtei (abbacie iurati) die entscheidung; keinen anteil dagegen hat das kloster an den gerichtsgefällen innerhalb Idsteins; 4. die leute, die sich in Idstein aufhalten und dort sterben, unterstehen in kapitalfällen dem stadtgericht von Frankfurt, dessen urteilssprüche einzuhalten sind; 5. von klosterleuten, die er (Adolf) anderen zu lehen gegeben hat, darf nicht mehr als das ihm selber gebührende u. zw. eine garbe hafer, ein fastnachtshuhn und ein denar mainzer münze gefordert werden. Dem kloster stiftet er als zeichen seiner freigebigkeit zu seinem und seiner vorgänger seelenheil zweihundert mark, die in gütern zu dauerndem besitz angelegt werden sollen. Außerdem erteilt er der obigen ordnung als römischer könig seine bestätigung. [Dat. in W., kal. sept., ind. 6, 1293, r. 2].

Überlieferung/Literatur

Or. ([in der mitte durch löcher beschädigt] geschrieben von K 2; siegel an roten seidenschn.) im hauptstaatsarch. München [kaisersel. 1084] (A). – Böhmer Acta sel. 376 n. 503 (angebl. aus Bleidenstadter statutenb. s. XIV der bibl. Würzburg, das aber nach Sauer CD. Nassoicus 1 a, 15 n. 46 nicht vorhanden ist). Sauer CD. Nassoicus 1 b, 683 n. 1155 (aus A). Böhmer CD. Moenofrancof.2 (ed. Lau) 1, 319 n. 640, nur § 4.

Kommentar

Adolf war schon als graf wegen der forderungen, die er auf grund der vogtei geltend gemacht hatte, mit dem kloster in zwist geraten. Es war dann zu einem ausgleich der beiden teile gekommen, dessen ergebnis in der obigen dienstordnung niedergelegt erscheint und dem Adolf nachträglich als könig seine approbation erteilt hat. Dieser sachverhalt ergibt sich mit voller deutlichkeit aus einer urkunde des papstes Bonifaz VIII., in der dieser 1295 juli 7 (or. im hauptstaatsarch. München. Sauer 1 b, 708 n. 1199) die zustandegekommene einigung, soweit sie von beiden seiten angenommen und bis dahin beobachtet worden ist, genehmigt. Daß es sich um ein kompromiß handelt, läßt auch die urk. Adolfs durch ihre etwas unbeholfene fassung erkennen, die zunächst das ganze als eine anordnung des königs hinstellt, zum schlusse aber trotzdem noch eine eigene bestätigungsklausel (Nos igitur ... ordinacionem predictam ratificamus approbamus et auctoritate regia confirmamus) enthält. Über Bleidenstadt im allg. vgl. Schliephake 1, 112–126; 2, 51–54.

 

Verbesserungen und Zusätze:

Zu der urk. vgl. jetzt auch P. Wagner, Nass, Ann. 54 (1934), 187 und Schaus, Nass. Heimatbl. 37(1936), 63.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,2 n. 301, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1293-09-01_1_0_6_2_0_305_301
(Abgerufen am 28.03.2024).