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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,2

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erteilt dem herzog Johann (I.) von Lothringen, Limburg und Brabant volle gewalt, die zwischen ihm (Adolf) und dem grafen Guido von Flandern bestehende angelegenheit nach gutdünken zum austrag zu bringen, gesteht aber dieser vollmacht keine längere gültigkeitsdauer als bis zum kommenden weihnachtsfeste zu und verfügt, daß jede innerhalb dieser frist vom herzog getroffene anordnung seine genehmigung finden solle. [Dat. in Vilike, XII kal. septemb., ind. 6, 1293, r. 2].

Überlieferung/Literatur

Or. (geschrieben von K 1; siegel [beschädigt] an perg.-str.) in der nationalbibl. Paris [Mél. Colbert 379 n. 513] (A). – Winkelmann Acta ined. 2, 159 n. 217 (aus A).

Kommentar

Es handelt sich offenbar um den dem grafen Guido am 15. juni vom könig verweigerten aufschub der persönlichen lehensmutung (RI. VI 2 n. 260). Von herzog Johann wurde damals der einspruch, den Guidos bevollmächtigter gegen diese weigerung des königs erhob, mit bezeugt und besiegelt. Der ausgleich, mit dessen herbeiführung Adolf nun den herzog betraute, kam in der festgesetzten frist nicht zustande. Vgl. darüber meine ausführungen: Studien (XXIV) 193/4.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,2 n. 296, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1293-08-21_1_0_6_2_0_300_296
(Abgerufen am 20.04.2024).