RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,2
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sieht den bürgern von Bern im hinblick auf ihre reichstreue alles nach, was sie während der reichsvakanz sich an rechten und nutzungen aus reichseinkünften angeeignet und für ihre zwecke verwendet haben, verspricht, sie in dieser sache künftighin mit keinen ansprüchen zu behelligen und verzichtet auch auf jede verfolgung der bürger wegen der während der vakanz von ihnen zerstörten reichsburg zu Bern. - [Dat. Th., III id. ian., ind. 6, 1293, r. 1].
Überlieferung/Literatur
Or. (geschr. von K3; siegel an seidenf.) im staatsarch. Bern [fach Freiheiten] (A). – Solothurn. Wochenbl. 1827 p. 423 anm. (zit.). Zeerleder Urkunden von Bern 2, 390. Fontes rerum Bernens. 3, 546 n. 556 (aus A).
Kommentar
Mutatis mutandis wörtlich gleichlautend mit der urk. k. Rudolfs von 1274 jan. 16 (RI. VI 1 n. 87), ohne erwähnung derselben.
Nachträge
Empfohlene Zitierweise
RI VI,2 n. 179, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1293-01-11_9_0_6_2_0_182_179
(Abgerufen am 25.04.2024).