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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,2

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Einnahme Gemars. Die lagerung des königs dauerte (vgl. RI. VI 2 n. 326–330) etwa einen halben monat. Die einnahme erwähnt Ellenh. Ann. SS. 17, 103 z. 41 expugnatum fuit castrum Gemere quod fuit domini de Rapoltsteine. Daß sie durch den könig erfolgt sei, wird nirgends ausdrücklich berichtet. Dagegen sagt das Chron. Colm. SS. 17, 258 z. 34/5, nach eroberung Weiers (RI. VI 2 n. 316) habe Kuno von Bergheim seine belagerungsmaschinen vor Gemar geführt und damit dort alles, was „ex prima obsidione” (vgl. RI. VI 2 n. 326) übrig geblieben sei, zerstört. Nach dem Chron. Colm. SS. 17, 260 z. 17–20 nahm Adolf eine teilung der rappoltsteinschen güter vor: je ein drittel hätten Anselms bruder Heinrich und ihres bruders (Ulrich) sohn Heinrich, ein drittel der könig selber erhalten; zu diesem zwecke hätten diese erben alle ihre rechte in Gemar an Adolf abgetreten. Nach Ellenh. Chron. SS. 17, 135 z. 7/8 setzte der könig sowohl in Rappoltstein als auch in Gemar an Anselms stelle dessen bruder Heinrich ein: privavit Anshelmum castris Rapolstein et Gemere et in eisdem instituit dominum Heinricum fratrem dicti Anshelmi. Vgl. auch Albrecht Rappoltst. UB. 1, 149 n. 205 b, c; 153 n. 210. So waren Anselms bruder und bruderssohn schließlich doch in den besitz des erbteils gekommen, das ihnen Anselm zu Rudolfs zeiten vorenthalten hatte und das dem k. Rudolf anlaß geworden war, 1287 persönlich gegen Anselm zu felde zu ziehen (vgl. RI. VI 1 n. 2112a).

Kommentar

Wann Kuno von Bergheim das schultheißenamt in Kolmar erhielt (vgl. RI. VI 2 n. 325), ist nicht überliefert.

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,2 n. 331, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1293-00-00_1_0_6_2_0_335_331
(Abgerufen am 19.04.2024).