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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,2

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nimmt den am beginn seines königtums aus weiter ferne (per longos terrarum tractus) zu ihm gekommenen erzbischof Konrad von Salzburg als seinen geschworenen rat (iuratum nostrum consulem) samt leuten und besitzungen und samt den der salzburger kirche von reichsvorgängern verliehenen und von ihm selber hiemit erneuerten freiheiten in seinen und des reiches besonderen schutz und befiehlt den ministerialen, milites und sonstigen leuten dieser kirche, dem erzbischof als ihrem von ihm durch das szepter investierten herrn (vgl. RI. VI 2 n. 143) zu gehorchen und sich ohne dessen erlaubnis in niemandes dienste außer in die des kaisers oder königs zu begeben, widrigenfalls das, was der erzbischof gegen zuwiderhandelnde im wege rechtens unternehme, gutgeheißen und auf verlangen mit königlichem strafurteil ausgeführt werden würde; erkennt ferner alle rechte, die der salzburger kirche in irgendwelchen gebieten über leute und an gerichtsbarkeiten, burgen, lehen u. dgl. zukämen, vollauf an und verspricht dem erzbischof, ihm da so bald als möglich beistand zu leisten ohne rücksicht auf das, was der kirche von einigen abgedrungen worden sein möge und daher keine gültigkeit habe. [Dat. H., non. dec., ind. 6, 1292, r. 1 (A1). Dat. H., 1292, non. dec., r. 1 (A2)].

Überlieferung/Literatur

2 Orr. auf italien. perg. im h.-h.-staatsarch. Wien: A1 (geschr. von K 2; siegel an perg.-str. fehlt), A2 (geschr. von salzburger hd.; siegel an perg.-str. vorhanden). – (Kleinmayrn) Nachr. von Juvavia 334 (auszug). Samanek Studien 256/7, Urkundenanh. n. 7 (vollst, aus Alu. A 2). Martin Reg. d. Erzb. u. d. Domk. v. Salzburg 2, n. 154 (reg.).

Kommentar

A 2 ist minder sorgfältig hergestellt und läßt außer worten der adresse den namen der adresse und die indiktionsangabe aus. VU ist die urk. k. Rudolfs von 1274 aug. 4 (RI. VI 1 n. 194); das versprechen bleibt trotzdem beachtenswert im hinblick auf die zusammenkunft Adolfs mit Albrecht von Österreich (RI. VI 2 n. 130), vgl. auch m. Studien (IX) 75.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,2 n. 144, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1292-12-05_2_0_6_2_0_147_144
(Abgerufen am 19.04.2024).