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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,2

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hält meistern, ratmannen und bürgern von Lübeck vor, daß sie sich seit seinem regierungsantritt weder schriftlich noch durch boten an ihn gewendet hätten und gebietet ihnen, dem komtur des johanniterordenshauses von Köln, den er deshalb mit diesem schreiben zu ihnen schicke, als seinem vertreter den üblichen huldigungseid zu leisten, zu ihm, dem könig, aber zwei oder drei bürger als bevollmächtigte zur erledigung der dinge zu senden, die er mit der stadt zu besprechen beabsichtige; er werde dann, durch den vortrag dieser boten aufgeklärt, seine bemühungen auf alles richten, was ehre und vorteil der stadt beträfe. [Dat. ap. Landowe, XVIII kal. dec., r. 1].

Überlieferung/Literatur

Or. (mit adresse; geschr. von K3; siegel auf d. rückseite aufgedrückt) im staatsarch. Lübeck [kaiser u. reich n. 43] (A). – CD. Lubecensis I 1, 538 n. 596 (aus A). MG. C. 3, 477 n. 493 (aus A). Görz Mittelrhein. Reg. 4, n. 2088 (reg., irrig mit „Coblenz” st. „Köln”).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,2 n. 123, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1292-11-14_1_0_6_2_0_126_123
(Abgerufen am 19.04.2024).