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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,2

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bestätigt dem domkapitel (prelati totumque capitulum) von Mainz auf dessen bitte die durch könig Wilhelm (1255 märz 16, RI. V n. 5241) erfolgte und durch diesen (1255 dez. 13, RI. V n. 5286) sowie nachher durch könig Richard (1257 sept. 15, RI. V n. 5327) bestätigte schenkung der kirche zu Ehnheim und nimmt, um aller der mainzer kirche abträglichen auslegung vorzubeugen, diese auf mehrung der mainzer pfründen bedachte schenkung nun selber in der weise von neuem vor, daß nach dem tode des jetzigen vorstehers von Ehnheim die einkünfte dieser pfarrkirche dem domkapitel zur verfügung stehen sollen, ein angemessener teil davon aber dann dem dort tätigen vikar für dessen person und dessen obliegenheiten eingeräumt werde. ‹Diese seine schenkung und bestätigung hat so zu gelten, wie wenn eine solche sonst noch gar nicht stattgefunden hätte›. [Datum ap. I., VII kal. nov., ind. 6, 1292, r. 1].

Überlieferung/Literatur

2 Orr., beide geschrieben von K2, im hauptstaatsarch. München, erzst. Mainz, fasz. 292: 1. (Ehenheim n. 61½), siegel an perg.-str. fehlt (A1); 2. (Ehenheim 61½b), siegel fehlt samt seidenfäden (A2). – Würdtwein Diplomat. Magunt. 1, 33 n. 17 (ausf. A2). Samanek Studien 253/4, Urkundenanh. n. 4 (aus A1 u. A2).

Kommentar

A1 enthält vor der poenformel den oben zwischen ‹ › dem sinne nach angedeuteten satz, der den anfang einer corroboratio zeigt, aber unvollendet geblieben ist und deshalb anscheinend die ausfertigung A2 veranlaßt hat; die bemerkung Bocks NA. 49, 592 z. 23/5 ist abwegig.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,2 n. 111, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1292-10-26_2_0_6_2_0_114_111
(Abgerufen am 19.04.2024).