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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,2

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Der predigerordensbruder Dyther bekundet, daß er auf befehl (seines bruders) könig A(dolfs) über den von den bürgern von Köln in Neuß zu entrichtenden zoll den domherrn Lambert von St. Kunibert in Köln hätte befragen sollen, aber weil dieser krankheitshalber nicht vernehmungsfähig gewesen sei, den kölner bürger Heinrich Flaco einvernommen habe; dieser habe die folgende, von dem genannten Lambert bestätigte auskunft gegeben: die bürger von Köln zahlen, wenn sie eigene waren in ihren eigenen schiffen verfrachten und sich hierüber mit dokumenten ihrer obrigkeit ausweisen können, bloß 19 denare und einen obolus sowie für jeden mitfahrenden bürger 2 denare; wenn aber diese bedingungen nicht zutreffen, entrichten sie den hergebrachten zollsatz. [1292 in crastino b. Gereonis].

Überlieferung/Literatur

Or. im stadtarch. Köln. – Ennen Quellen z. Gesch. d. Stadt Köln 3, 333 n. 371.

Kommentar

Vgl. zur sache: m. Studien (VII) 61 anm. 46; auch Schrohe in d. Ann. f. Gesch. d. Niederrh. 68, 81 anm. 7.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,2 n. 104, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1292-10-11_4_0_6_2_0_107_104
(Abgerufen am 19.04.2024).