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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,2

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sagt allen bürgern von Köln, die den landfrieden (pacem generalem) zu halten geschworen haben und sich bereit erklären, jedem kläger vor dem könig zu recht zu stehen, den frieden an und gebietet, ihnen diesen zu wahren, da es sein wille sei, daß ihre gegner wie alle angehörigen des römischen reiches von gewalttaten abließen und in den schranken des rechtes blieben. [Datum C., V id. oct., ind. 6, 1292, r. 1].

Überlieferung/Literatur

Or. (geschr. von K2; rotes siegel an perg.-str.) im stadtarch. Köln [n. 576] (A). – Ennen Quellen z. Gesch. d. Stadt Köln 3, 342 n. 378 (aus A). Mitt. Stadtarch. Köln 4, 29 n. 576 (zit.). Roth Gesch. Ad. 373 (reg.). MG. C. 3, 475 n. 489 (aus A).

Kommentar

Im texte mutatis mutandis wörtlich gleichlautend mit der urk. k. Rudolfs von 1274 märz 1 (RI. VI 1 n. 118; MG. C. 3, 638 n. 649), ohne daß diese jedoch erwähnt wird. Über den versuch einer friedensstiftung zwischen erzbischof Siegfried und den bürgern von Köln s. meine Studien (VII) 61 anm. 42–45.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,2 n. 102, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1292-10-11_2_0_6_2_0_105_102
(Abgerufen am 18.04.2024).