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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,2

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verpflichtet sich (von neuem) unter eid, dem erzbischof Siegfried von Köln und der kölner kirche, die nach den bedrängnissen der vergangenheit durch seine hilfe wieder zur ruhe und zu ihren früheren rechten kommen soll, die folgenden zusagen einzuhalten: er wird 1. [4] den grafen Adolf von Berg dahin bringen, daß dieser die zur befreiung des erzbischofs aus der gefangenschaft zu pfand erhaltenen kölner burgen Lechenich, Wied, Waldenburg, Rodenberg und Aspel sowie das dorf Deutz, derentwegen bann und interdikt über den grafen und dessen land verhängt worden sind, gemäß dem von papst Nikolaus IV. an könig Rudolf ergangenen auftrag bis zum 15. febr. 1293 ohne entgelt herausgibt; 2. [5] den erzbischof mit brief und boten wieder in den besitz der vogtei und des gerichtes Essen setzen samt allem recht, das die kölner kirche daran hat, doch so, daß anderen das eigene recht gewahrt bleibt; 3. [6] ihn im besitz der burgen Wassenberg und Liedberg erhalten und ihm dabei gegen den herzog von Brabant, den grafen von Flandern und jeden anderen beistehen; 4. [7] wenn die kirche den wiederaufbau einiger während der gefangenschaft des erzbischofs und vorher von feinden zerstörter burgen, wie Worringen, Werl, Menden, Isenberg, Raffenberg, Volmarstein und Hallenberg, beabsichtigt, gegen jedes vorgehen, das sie daran hindert, machtvoll (legali, wohl st. regali, potentia) einschreiten; 5. [8] ihm und der kölner kirche die ihnen rechtmäßig zustehenden zölle belassen und die ihnen darüber von seinen vorgängern verliehenen privilegien erneuern; 6. [9] den erzbischof mit brief und boten wieder in den besitz von burg und gütern zu Zeltingen sowie der güter in Rachtig setzen und ihn in dessen rechten gegen den grafen von Veldenz unterstützen; 7. [10] ihm von den bürgern von Köln nach dessen wunsch für deren frevel eine angemessene geldbuße verschaffen, sonst aber ihm volle gerechtigkeit zuteil werden lassen und ihm zur wahrung des rechts gegen die bürger mit königlicher macht beistehen; 8. [11] wenn die erwartete einigung zwischen erzbischof und bürgern nicht erreicht wird, in der frage einer Adolf von diesen zu leistenden huldigung tun was rechtens ist; er will 9. [12] mit dieser urkunde jede dem erzbischof von k. Rudolf wegen der schutzgewalt über Korvei gemachte verbriefung bestätigt und erneuert haben; 10. [17] ihm hiemit die wegen der verluste in der schlacht bei Worringen entstandene schuld, für die ihm dieser einen teil des zolls von Andernach verpfändet hat, erlassen; 11. [18] die ersatzansprüche des grafen Heinrich von Nassau gegen Siegfried auf sich nehmen und befriedigen; er wird 12. [20] dem grafen Walram von Jülich, wenn die kinder Wilhelms, des verstorbenen bruders Walrams gegen diesen ansprüche auf die grafschaft erheben, gegen jeden angreifer beistehen; 13. [21] die stadt Düren so lange bis er sie um die summe, um die sie verpfändet ist (vgl. die urk. Konrads IV. von 1246 dez. 12 RI. V n. 4519), ausgelöst hat, diesem grafen belassen; 14. [22] wegen einer tilgung der dem vater des grafen Walram von k. Rudolf noch nicht bezahlten, aber von diesem schriftlich anerkannten schuld sich an den rat des erzbischofs und einiger freunde halten; 15. [23] ihm zeitlebens geneigt bleiben, gegen jeden feind beistehen und den herzog von Brabant, die grafen von Berg und von der Mark und andere gegner so lange nicht zu seinen vertrauten machen und in seinen rat aufnehmen, als sie widerrechtlich feinde der kölner kirche sind; 16. in der frage der auslagen, die der erzbischof während der aachener krönung und anderswo gehabt hat und in der einiger von diesem auf grund alten herkommens beanspruchter rechte, worin Siegfried versprochen hat, sich der königlichen entscheidung zu fügen, auf ihn gnädige rücksicht nehmen; er wird 17. [13/4; 3] ihm für dessen mit großen mühen und auslagen verbundene dienste und wegen des nur durch königliche hilfe wieder aufzurichtenden traurigen zustands der kölner kirche 25 000 mark köln. pfennige zu zahlen haben; gibt ihm dafür bis zu deren zahlung die burgen Kochem, Sinzig, Duisburg, Dortmund mit den höfen Westhofen, Brackel und Elmenhorst und die burg Kaiserswerth, damit in dieser gegend die rechte des reiches und der kölner kirche besser geschützt werden, zu pfand; er wird dann Kochem (vgl. RI. VI 2 n. 18 «46» § 2) mit 2 000 mark, Sinzig mit 1 500 mark, Duisburg mit 2 000 mark, Dortmund samt höfen mit 1 500 mark und Kaiserswerth mit 18 000 mark auslösen dürfen, doch unbeschadet der anderen 2 000 mark, um die Kochem von graf Eberhard von Katzenelnbogen verpfändet worden ist und, soferne die reichsrechte gewahrt bleiben, unbeschadet des grundherrlichen rechtes, das die kölner kirche an den genannten höfen zu haben behauptet; er wird 18., wenn es zu der sühne zwischen dem erzbischof und den bürgern von Köln (vgl. § 8) kommt noch bevor er sich anderswohin begibt, vom erzbischof eine diesem (von den bürgern, vgl. § 7) als buße zu zahlende summe von 5 000 mark borgen und damit die burg Kaiserswerth aus dem besitz des grafen Johann von Sponheim lösen, die summe aber, um die Kaiserswerth nun verpfändet sein soll, um diesen betrag (also auf 23 000 mark) erhöhen, nach dessen rückzahlung an den erzbischof dieser nicht mehr wie bis dahin über das erträgnis frei verfügen darf, sondern die die auslagen für die burg übersteigenden einnahmen von der schuld abzurechnen hat; er wird 19., wenn der vergleich jetzt nicht zu stande kommt, bis 2. febr. 1293, während der erzbischof 2 000 mark aufbringt, selber restliche 3 000 mark herbeischaffen und mit diesem gelde dann die auslösung von Kaiserswerth vornehmen oder sie, wenn sich der graf ihr widersetzt, durch kriegerisches vorgehen gegen denselben mit Siegfrieds hilfe erzwingen, wobei dann auf die pfandsumme die 2 000 mark zu schlagen sind und der erzbischof nicht vor empfang nun dieses betrages etwas von der hauptsumme abzuziehen braucht; es darf 20. überhaupt nichts von der hauptsumme abgerechnet werden bei den übrigen pfandstücken, da dort die einkünfte zur not für bewachung, erhaltung und sonstige auslagen ausreichen; doch behält er sich [vgl. § 3] in allen burgen das recht des freien ein- und auszugs gegen reichsfeinde vor; er wird 21. all dies bis zum 15. febr. 1293 getreulich ausführen; sein sohn Ruprecht aber hat bis zur vollen erfüllung dessen als bürge mit zehn rittern in Andernach einlager zu halten, doch erlischt diese verpflichtung, wenn Adolf selber vorher sterben sollte. [Dat. C., id. sept., ind. 5, 1292, r. 1].

Überlieferung/Literatur

Kop. -b. (erzb. Siegfrieds) s. XIIIex. f. 2 n. 4 im stadtarch. Köln (B). – Ennen Wahl Adolfs 65 n. 8; Ennen Quell. z. Gesch. Kölns 3, 334 n. 372 (aus B). Köln. Mitt. 12, 53 n. 94 (zit.). Dortm. UB. erg. 1, n. 346 (zit.). Görz 4, n. 2066 (zit.). Wauters 6, 388 [n. 5] (zit.). Knipping Reg. d. Erzb. v. Köln 3, n. 3362 (reg.). Westf. UB. 4, n. 2211; 7, n. 2241a (zit.).

Kommentar

Die den einzelnen artikeln entsprechenden punkte der andernacher urkunde (RI. VI 2 n. 9) sind oben in eckigen klammern beigefügt. Über das verhältnis der beiden urkunden zu einander s. Schrohe, Ann. f. Gesch. d. Niederrheins 68, 72–5. Zu der beurteilung der entscheidenden vorgänge, die zu dieser veränderten zweiten fassung und dann 1293 zu einer ganz neugestalteten verbriefung geführt haben s. Studien (VII) 55–61. Die mit § 9 erfolgte bestätigung der schutzgewalt über Korvei wird erwähnt in einem schiedsspruch, den dann 1294 dez. 12 bischof Konrad von Osnabrück und domdekan Wikbold von Köln über einen streit zwischen erzbischof Siegfried und bischof Otto von Paderborn fällten (Westfäl. UB. 4, 1048 n. 2312; Knipping Reg. 3, n. 3435 § 8) und aus dem hervorgeht, daß abt und konvent von Korvei den erzbischof auf eine bestimmte zeit zu ihrem schutzherrn erwählt hatten und diese wahl schon von k. Rudolf bestätigt worden war. Bei der ausübung dieser schutzherrschaft und der damit verbundenen uneingeschränkten verwaltung der klösterlichen güter und rechte war der erzbischof durch bischof Otto von Paderborn behindert, bis eben der erwähnte schiedsspruch jede solche störung untersagte. 1298 aug. 28 empfing der neue erzbischof Wikbold, als er zum schutzherrn Korveis erwählt wurde, eine eigene königliche bestätigungsurk. in dieser sache (Westfäl. UB. 4, 1133 n. 2515; Knipping 3, n. 3606).

Nachträge

Nachträge (1)

Nachtrag von Eberhard Holtz, eingereicht am 01.10.2015.

Druck: UB Duisburg 1 n. 125 nach HStA Düsseldorf, Dep. Stadt Köln, Akte 31, fol. 2r n. 4

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,2 n. 82, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1292-09-13_2_0_6_2_0_85_82
(Abgerufen am 19.04.2024).