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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,2

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bezeugt, daß vor ihm Jutta (geb. gräfin von Ravensberg), herrin von Montjoie erschienen sei und folgende erklärung abgegeben habe: ihr (1264/5) verstorbener gemahl Walram (II.) herr von Montjoie habe von ihr, dadurch daß sie die grafschaft Vechta an die kirche von Münster verkauft habe (vgl. Knipping Reg. d. Erzb. v. Köln 3, n. 1679 [Westf. UB. 3, 289 n. 540]), 6000 mark münster. pfennige als vermählungsgabe (in subsidium matrimonii contracti) erhalten und ihr für dieses geld, das er ihr in gütern anzulegen versprochen habe, das er aber zur bezahlung von schulden zu verwenden genötigt gewesen sei, die herrschaft Montjoie samt allen einkünften verpfändet; daraufhin sei sie von dem jetzt gleichfalls verstorbenen herzog (Walram V., gest. 1280) von Limburg, von dem ihr gatte die genannte herrschaft zu lehen getragen habe, auf bitte des letzteren mit Montjoie feierlich belehnt worden; über all dies besitze sie verbriefungen; nunmehr jedoch trete sie ihre sämtlichen rechtsansprüche auf diese pfandherrschaft, u. zw. gegen den edlen Walram (d. Roten) von Falkenburg, welcher sich unrechtmäßiger weise derzeit in deren besitz befinde, an ihre verwandte Uda und an deren gemahl Johann (I.) von Limburg a. d. L. (den bruder der königin Imagina) als ehegabe und unterstützung (in subsidium matrimonii et in elemosinam) ab. Die erzbischöfe Gerhard von Mainz und Boemund von Trier (deren mitbesiegelung der könig ankündigt) hängen ihre siegel an, ebenso die genannte Jutta, ehemalige herrin von Montjoie. [Actum et datum 1292, in crastino b. Bartholomei ap.].

Überlieferung/Literatur

Transs. des landgrafen Otto (I). von Hessen (gemahls von Udas schwester Adelheid von Ravensberg) von 1317 mai 2 im stadtarch. Köln (B). – Mitth. Stadtarch. Köln (VII) 21, 69 n. 568a (reg., aus B). Hillebrand in Annalen d. Ver. f. Nassauische Altertumsk. u. Gf. 38, 221 (aus B).

Kommentar

Vgl. Hillebrand a. a. o. 38, 198 ff.; 213–220. Daß Adolf mit der übertragung der pfandherrschaft Montjoie an den bruder seiner gemahlin gerade hier in Köln eine maßregel guthieß, die sich gegen einen anhänger des herzogs Johann von Brabant, den edlen Walram von Falkenburg richtete, der denn auch vom herzog mit Montjoie belehnt worden zu sein scheint, wäre immerhin auffallend, wenn der könig in Köln nicht eben auch schon bald zu der nochmaligen verbriefung der andernacher zusagen genötigt gewesen wäre, s. RI. VI 2 n. 82. Gegen den herzog und den Falkenburger richtete sich übrigens auch die mit der neuen urkunde für erzbischof Siegfried fast gleichzeitig erfolgte verleihung des aachener schultheißenamtes an graf Walram von Jülich, s. RI. VI 2 n. 80.

Nachträge

Nachträge (1)

Nachtrag von Eberhard Holtz, eingereicht am 01.10.2015.

Reg.: Ravensberger Regesten1 n. 818

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,2 n. 73, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1292-08-25_5_0_6_2_0_76_73
(Abgerufen am 19.04.2024).