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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,2

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Gerhard erzbischof von Mainz an dekan und kapitel von Aschaffenburg: in gegenwart des erzbischofs habe Ebernand scholaster von Aschaffenburg und protonotar des königs dargelegt, es sei einst vom dortigen kapitel festgesetzt worden, daß jeder kanoniker binnen jahresfrist nach empfang seiner pfründe 3 mark kölner pfennige zur anschaffung je eines chormantels für die jährlichen bischofsfestlichkeiten, anstatt wie bis dahin der reihenfolge nach die auslagen für diese festlichkeiten und überdies 18 sol. für den chormantelankauf, zu bezahlen habe; dies sei vom früheren erzbischof Werner genehmigt worden, wenn es nicht dem scholaster zum schaden gereiche; geschädigt sei dieser aber, wenn derselbe die 3 mark für jeden der ihm anvertrauten domizillare aufzubringen hätte; Gerhard bestimmt daher, daß der scholaster zu letzterem nicht verpflichtet sei und nur wenn ein domizillar binnen jahresfrist die zahlung verabsäume, zu dieser veranlaßt werden dürfe, dann aber mit dem rechte, sich an dessen pfründe schadlos zu halten. [Dat. B., IX. kal. aug., 1292, ind. 5, pont. 3].

Überlieferung/Literatur

Or. (siegel an perg.-str. fehlt) im staatsarch. Würzburg [Aschaffenburg, St. Peter u. Alexander, 125 n. 2445] (A). – Gudenus CD. Mogunt. 1, 864 n. 409 (vollst.); Vogt Reg. d. Erzb. v. Mainz 1, n. 276 (reg., aus A).

Kommentar

Diese urk. des erzbischofs von Mainz ist hier deshalb von besonderem interesse, weil sie nicht nur am aufenthaltsorte des königs ausgestellt ist, sondern auch von dem unter dem einfluß des erzbischofs in Urkunden Adolfs tätigen schreiber M geschrieben erscheint und für den jedenfalls unter Gerhards einfluß ernannten protonotar des königs bestimmt war. Vgl. darüber: Studien (II) 21 anm. 48 und insbesondere Neue Beiträge (I) 8 anm. 12.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,2 n. 55, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1292-07-24_2_0_6_2_0_56_55
(Abgerufen am 29.03.2024).