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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,2

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drückt einem grafen sein befremden darüber aus, daß dieser ihm zwar gehuldigt und dann noch vor ihm den landfrieden beschworen habe, trotzdem aber eine burg und einen von räubern verlassenen hof besetzt halte und sich weigere, das besetzte den von verwüstungen heimgesuchten eigentümern zurückzustellen, dagegen zulasse, daß das land von dort aus zum hohn auf könig und landfrieden ausgesogen werde; fordert ihn auf, sich vorzusehen, daß nicht nochmals anlaß zu einer klage darüber gegeben werde, widrigenfalls vergeltungsmaßregeln folgen müßten. [Ohne alle daten].

Überlieferung/Literatur

Kop. im cod. 2373 (s. XIV) fol. 119 der nationalbibl. Wien (V). – Winkelmann Acta ined. 2, 177 n. 250 (aus V).

Kommentar

Nur als formular erhalten, aber wohl auf ein wirkliches schreiben zurückgehend.

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,2 n. 1046, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1292-00-00_11_0_6_2_0_1062_1046
(Abgerufen am 20.04.2024).