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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,1

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bestätigt den bürgern von Memmingen ihre rechte und freiheiten, verspricht die stadt nie dem reiche zu entfremden, erklärt die bürger frei von fremden gerichten, trifft bestimmungen betreffs freiheit der in der stadt wohnenden vogtleute von dienstbarkeit und über deren hinterlassenschaft, dann betreffs besitzerwerbung, verbot derselben durch mönche oder ritter (miles), erbrecht, steuern welche alle in der stadt wohnenden zu tragen haben; er gibt Memmingen überdies alle rechte wie sie Ueberlingen hat und dazu einen wochenmarkt mit schutz und marktfreiheiten für die besucher; schliesslich bestimmt er, dass kein bürger des ammanns (ministri) oder münzmeisters (monetarii) wegen gepfändet werden darf. Or. im reichsarch. München. Lünig Reichsarchiv 13, 1415. Lang Reg. Boica 4, 297 reg. ‒ Vgl. die urk. für Lindau von 1274 dec. 12, n. 284.

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,1 n. 1966, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1286-01-25_1_0_6_1_0_2189_1966
(Abgerufen am 19.04.2024).