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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,1

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thut den bürgern zu Oppenheim die gnade, dass kein fremder daselbst wollenes tuch ausschneiden und nach der elle verkaufen darf, sondern blos bürger welche an den markttagen mit ihresgleichen in dem dazu bestimmten kaufhause stehen sollen. Auch soll kein fremder daselbst wein nach der mass ausschenken, sondern nur fass- und wagenweise verkaufen dürfen. ‚Aus einer abschrift de 1546 in meinem besitz‘. Böhmer. Mone Anzeiger 1837 s. 139 reg. aus pfälzischem copialb. 46 fol. 29 im gen.-landesarch. Karlsruhe. Frank Gesch. v. Oppenheim 255 aus einem vidimus im staatsarch. Darmstadt.

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,1 n. 1644, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1282-04-11_1_0_6_1_0_1815_1644
(Abgerufen am 24.04.2024).