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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,1

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beglaubigt bei (Margareta) königin von Frankreich, welche bereits früher durch einen vertreter die belehnung mit den dem reiche heimgefallenen grafschaften (Provence und Forcalquier) empfangen hatte, den propst (Otto von St. Wido in Speier) als seinen abgesandten, damit die königin der übereinkunft gemäss diesem den lehenseid in feierlicher form persönlich erneuere und die früher bestimmten bedingungen erfülle. Licet industrio ‒ exhiberi. Nur als form. erhalten: in S I, dar. Cenni 2, 464 = Migne 98, 823; in S II, dar. Gerbert 49 zu 1274. ‒ Die belehnung Margaretas mit Provence und Forcalquier, die wie nach diesem schreiben und auch sonst feststeht, wirklich geschehen ist, richtete ihre spitze gegen Karl von Anjou, der die grafschaften thatsächlich inne hatte, als nachfolger seiner im jahr 1267 verstorbenen gemalin Beatrix, der jüngsten tochter und testamentserbin des grafen Raimund Berengar; ihre älteste schwester Margareta, königin von Frankreich witwe Ludwigs IX., machte ihr und Karl dieses erbe streitig. Zum formellen abschluss der belehnung fehlte noch der persönliche lehenseid Margaretens und die erfüllung nicht näher bekannter bedingungen. Dies zu vollenden, wurde, wie schon Cenni und Gerbert, dann Heller Deutschland und Frankreich 65 f. und Kaltenbrunner Actenstücke 231 f. annahmen, propst Otto von St. Wido in Speier Rudolfs kanzler bevollmächtigt und zwar wol gleichzeitig mit seiner sendung nach Lyon, für die er am 9. apr. 1274 beglaubigt ward. Die schwierigkeiten, welche nach dem frühern stand, der quellen der weiteren annahme entgegenstanden, dass der kanzler Otto seine sendung auch wirklich ausgeführt habe und Margareta wirklich in aller form mit Provence und Forcalquier belehnt worden sei (vgl. Kaltenbrunner l. c.), sind nunmehr durch ein in Ott. erhaltenes schreiben Rudolfs aus der ersten hälfte dec. 1279 ganz behoben worden, Wiener Briefsammlung 142 ff. Darnach ist Margareta in der that belehnt worden, aber nach der auffassung k. Rudolfs eben nur mit dem was sie mit recht beanspruchen konnte und was das reich mit recht ihr verleihen konnte, ohne schädigung der rechte eines andern. Diesen andern, Karl von Sicilien, belehnt dann Rudolf im jahre 1280, ohne schädigung der rechte des ersten; zur entscheidung mögen sich beide auf den rechtsweg vor das reich begeben. ‒ Der kanzler scheint schon wenigstens seit ende märz nicht mehr bei hofe gewesen zu sein, da in n. 128 der protonotar Heinrich vice cancellarii auftritt, vielleicht trat er also seine sendung nach Frankreich schon einige zeit vor dem 9. april an und wurde die vollmacht für die curie erst von seinen gesandtschaftsgenossen nach Lyon mitgebracht. Vgl. schon Otto Beziehungen 29.

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,1 n. 141, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1274-00-00_1_0_6_1_0_164_141
(Abgerufen am 24.04.2024).