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RI VI Rudolf I. - Heinrich VII. (1273-1313) - RI VI,1

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verkündet unterthanen (einer stadt?), dass er, durch die zahlreichen geschäfte der jüngst übernommenen regierung verhindert, nicht überallhin sich persönlich begeben könne und deshalb den fürsten N. an sie entsende, dem an seiner statt sie den treueid (fidelitatis publicum iuramentum) leisten sollen, und versichert sie seiner königlichen huld. Cum per occupaciones ‒ profectum. Nur als form. erhalten: im Berliner fragment, dar. Kaltenbrunner im Oesterr. Archiv 55, 257. ‒ Dieses und die folgenden schreiben wird man mit aller wahrscheinlichkeit in die ersten monate von Rudolfs regierung setzen können.

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Empfohlene Zitierweise

RI VI,1 n. 71, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1273-00-00_4_0_6_1_0_88_71
(Abgerufen am 25.04.2024).