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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,2

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bestätigt mit dank gegen gott den (von dem rheinischen städtebund) gestifteten landfrieden und verordnet mit einwilligung der edeln und städte so wie mit seines rathes rath noch insbesondere: Die edeln und landherrn sollen ihrer gerichte recht gebrauchen und überall ihr recht erlangen. Sie sollen auch von den leuten in ihren gerichten nur solche dienste verlangen, welche diese und deren vorfahren seit dreissig vierzig und fünfzig iahren zu leisten gewohnt waren. Alle kirchen städte und märkte sollen sich ihrer herkömmlichen freiheiten rechte und ehren erfreuen. Edle und herrn welche sich durch die städte verletzt glauben, sollen darum keinen bürger fangen oder pfänden, sondern ihr recht suchen vor ihm dem könig, vor dem hofrichter graf Adolf von Waldeck, oder vor den schultheissen zu Boppard Frankfurt Oppenheim Hagenau oder Colmar. Auch die städte und märkte sollen in gleicher weise vor gericht ihr recht gegen beschädiger suchen. Wenn aber aus nachlässigkeit des richters kein recht erfolgt, dann sollen edle und städte gemeinschaftlich gegen den friedbrecher ziehen. Boehmer Cod. Moenofr. 1,95. M. Boic. 30a,325. M. Germ. 4,375 u. 17,58. Datt de Pace publ. 22. Senckenberg Medit. 351. Mieris Charterboek 1,294. Lünig Reichsarchiv 12,24. Dumont Corps dipl. 1a,202. Senckenberg Reichsabsch. 1,30. Schaab Städtebund 2,31. Quellen zur G. der St. Köln 2,360 ex orig. Originale dieser wichtigen urk. haben sich erhalten im archiv der stadt Worms, der stadt Cöln und in dem des erzstifts Mainz. ‒ ‚Um den inhalt zu würdigen, der zugleich von hauptzwecken des rheinischen städtebundes kenntniss giebt, muss man besonders im auge behalten, dass durch die schwächung des reichsoberhauptes, die spaltung des reichs und die damit zusammenhängende entstehung der landeshoheit, überhaupt durch die grossen ‒ wie hier in der urkunde ganz richtig gemessen ist ‒ seit 30, 40 und 50 iahren eingetretenen staatsveränderungen, die gerichtsorganisation aufs äusserste erschüttert und die verhältnisse der neu auftretenden reichsstände, besonders der grafen, der reichsritter, der städte und märkte (oppida) unter einander und zum ganzen noch zu keiner feststellung gelangt waren. Wenn demungeachtet deutsche staats- und rechtsgeschichten zeiträume von 888 bis 1272 bilden, so wird dabei der wendepunct der geschicke unsers vaterlandes gänzlich übersehen, und dessen geschichte durch unrichtige gliederung um zusammenhang und bedeutung gebracht.‘

 

Verbesserungen und Zusätze:

Boos Urkb. d. St. Worms 1,176 ex or. — Vgl. nr. 11725.

Verbesserungen und Zusätze (1983):

Hägermann 137, 414: Diktateinfluß des WF. Vierfachausfertigung von fremder Hand. 4 Orr. in Köln, Hist. Archiv der Stadt, Nr. 227, in München, HStA., KS. 799 a und b, in Worms, Stadtarchiv Nr. 34. Beschreibung und Abb. des Siegels des Kölner Or. in: Haussherr, Die Zeit der Staufer 1, 39 Nr. 57 und III. Abb. 27. Druck: MGH. Constit. II, 477 Nr. 375 -- Böhmer-Lau, UB. der Reichsstadt Frankfurt 1, 95 Nr. 198.

Nachträge

Nachträge (1)

Nachtrag von Prof. Horst Enzensberger, eingereicht am 06.03.2016.

Abbildung des Wormser Exemplars online: Stadtarchiv Worms Abt 1 A I I - 0034, in: monasterium.net, URL: monasterium.net/mom/DE-StaAWo/Abt1AI/I-0034/charter, abgerufen am 06.03.2016.

 

 

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,2 n. 5282, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1255-11-10_2_0_5_1_2_2158_5282
(Abgerufen am 20.04.2024).