Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,1

Sie sehen den Datensatz 5192 von insgesamt 5193.

(in Capitanata) macht sein testament. Folgendes ist der wesentliche inhalt: 1) Sein sohn könig Conrad IV ist erbe im kaiserreich und im königreich, im falle erblosen todes treten seine söhne Heinrich (von der englischen Isabelle) und Manfred successiv an dessen stelle; letzterer ist wenn Conrad ausserhalb des königreiches weilt dessen statthalter in Italien und Sicilien mit voller königlicher macht. [Nach einem im übrigen den sonstigen texten entsprechenden auszuge bei Matth. Paris ed. Luard 5,216 hätte die statthalterschaft das imperium a Papia et citra und das königreich umfasst und wäre auf 12 (70 nach der ed. 1640 s. 544) iahre beschränkt gewesen.] 2) Manfred erhält das fürstenthum Tarent, die grafschaft Monte S. Angelo und was ihm im kaiserreiche verliehen ist als von seinem bruder Conrad IV zu tragendes lehen (und 10000 goldunzen). 3) Friedrich sein enkel erhält die herzogthümer Oestreich und Steier und 10000 goldunzen. 4) Heinrich sein sohn erhält entweder das königreich Arelat oder Jerusalem nach der wahl Conrads und 100000 goldunzen. 5) 100000 goldunzen sollen zu seinem seelenheil auf die sache des heiligen landes verwendet werden nach Conrads gutfinden. 6) Alle sequestrirten güter der Templer sollen denselben zurückgegeben werden. 7) Allen kirchen und klöstern sollen ihre rechte zurückgegeben werden. 8) Die leute des königreichs sollen frei sein von allgemeinen steuern wie zu den zeiten könig Wilhelms II. 9) Grafen barone ritter und vasallen des königreichs sollen sich aller vorrechte erfreuen wie zu zeiten könig Wilhelms. 10) Die kirchen zu Lucera und Sora und welche sonst verletzt wurden, sollen restituirt werden. 11) Seine besitzungen zu St. Nicolans de Aufido und deren einkünfte sollen für die dortige brücke verwendet werden. 12) Alle gefangenen sollen frei sein ausser denen aus dem kaiserreich und den hochverräthern aus dem königreich. 13) Manfred soll sein wohlverdientes hofgesinde mit liegenschaften ausstatten. 14) Keiner der hochverräther aus dem königreich soll zurückkehren noch ihre nachkommen ihnen erbfolgen dürfen. 15) Seine schulden sollen bezahlt werden. 16) Der heiligen römischen kirche seiner mutter soll all das ihrige zurückgegeben werden, wenn sie auch dem reich das seinige wieder giebt. 17) In der hauptkirche zu Palermo bei vater und mutter soll er begraben und der kirche sollen 500 goldunzen gezahlt werden. Z.: Berard erzb. v. Palermo, Bertold markgr. v. Hohenburg, Ricc. gr. v. Caserta des kaisers tochtermann, Petr. Rufus v. Calabrien marstallmeister, Ricc. v. Montenero grosshofiustitiar, mag. Joh. v. Otranto, Fulco Ruffus, (Joh. de Ocra), mag. Joh. de Procida (des kaisers arzt), mag. Robert de Panormo grosshofrichter, mag. Nicolaus de Brundusio hofnotar. Bekräftigt durch das kreuzeszeichen des kaisers und die der formel nach durchweg eigenhändigen (nur beim grafen von Caserta und Peter von Calabrien heist es: et me subscribi feci) unterschriften der genannten personen; schliesslich gefertigt durch den notar Nicolaus de Brundusio. Martene Thes. 3,13. Lünig Cod. It. 2,909. Muratori Script. 9,661. Carusius Bibl. Sicula 2,669. Würdtwein Nova Subs. 11,25 aus Vat. 6206. Mon. Germ. 4,357. Huill. 6,805. [So weit in diesen drucken die unterschriften überhaupt gegeben sind, erscheinen dieselben in einer sichtlich willkürlich gestalteten, nicht ursprünglichen fassung. Diese hat sich erhalten in dem auf ein 1251 ian. zu Salerno gefertigtes transsumpt zurückgehenden drucke: Capecelatro Storia del regno di Napoli (ed. Gravier) 1,401, und danach Paesano Mem. della Chiesa Salernit. 2,361, Giannone St. di Napoli (Milano 1845) 3,218. Damit stimmt genau eine gleichzeitige abschrift im archive zu Cremona, vgl. Forsch, zur deutschen Gesch. 12,638; weiter, aber mit starken corruptionen, der text der Ann. Plac. ed. Huill. 228, Mon. Germ. 18,502, auf den der text im Chron. Pipini ap. Mur. 9,661 zurückgehen wird. Diese texte bestimmen keine geldzahlung für Manfred und nennen Johann de Ocra weder unter den zeugen, noch unter den unterschreibenden.] ‒ Dieses testament, mit 1250, ind. 9, aber imp. 32 (33), Jer. 28, Sic. 51, soll an einem samstag und ie nach den verschiedenen überlieferungen am 7, 13 oder 17 dec. ausgefertigt sein. Da nun der letzte monatstag, an welchem die angabe zutrifft, zu spät ist, während die andern auf mittwoch und dienstag fallen, so bleibt der ausfertigungstag vorerst unbestimmt. [Vgl. Hartwig in den Forsch, zur deutschen Gesch. 12,641 und Capasso Hist. dipl. 4, deren annahmen ich mich im wesentlichen anschliessen kann. Die angabe des eingangsprotokoll: die sabati decimo septimo mensis decembris, auf welche im schlussprotokoll mit: actum die predicta, zurückgewiesen ist, scheint mir sichergestellt durch das zutreffen des wochentages und die übereinstimmung der beachtenswerthesten texte, in welchen die tageszahl zudem mehrfach nicht in ziffern, sondern in worten gegeben ist. Der widerspruch mit dem todestage des kaisers dürfte daraus zu erklären sein, dass das testament, wie es uns vorliegt, erst am 17 dec. ausgefertigt sein wird und man dabei übersah, dass der tag des actum zurückzustellen war. Das nöthigt nicht einmal zu der annahme, der kaiser habe seinen letzten willen nur mündlich vor zeugen erklärt, in welchem falle die fassung allerdings eine fälschende sein würde. Es kann eine des protokoll und der unterschriften ermangelnde imbreviatur noch bei lebzeiten des kaisers vom notar gefertigt und vom kaiser unterkreuzt sein. Die annahme einer eigenmächtigen unterschiebung nur durch Manfred (vergl. Thomas Tuscus 518) ist zweifellos ausgeschlossen durch die zahlreichen unterschriften in verbindung mit der transsumirung schon im ian. 1251 nach einem von dem mitunterzeichneten Berthold von Hohenburg vorgelegten original. Auch dieses transsumpt mit Minieri Notamenti 186 für unecht zu halten, fehlt doch ieder grund, zumal Bertold auch im mai 1251 der kirche von Salerno nach bestimmung des testaments eine besitzung zurückstellt, Paesano Mem. 2,372. Es spricht nichts bestimmter gegen die annahme, dass wir den ungeänderten letzten willen des kaisers vor uns haben. Andererseits wird zuzugeben sein, dass, wenn etwa die genannten durchweg dem sicilischen königreiche angehörigen grossen darüber einverstanden waren, es sei in ihrem oder des königreichs interesse, dieses oder ienes zuzufügen oder zu ändern, es durchaus in ihrer hand lag, das zu thun.]

 

Verbesserungen und Zusätze:

Testament Friedrichs II. Chron. Sic., Murat. 10,818 mit dec. 17. Matth. Paris., M. G. Ss. 28,322 extr. — Ueber das allmähliche bekanntwerden des todes s. nr. 13782 ff.

Verbesserungen und Zusätze (1983):

Kopie 18. Jh. in Agrigento (Girgenti), Biblioteca Lucchesiana, Hs. Diplomi vol. I. p. 138. P. Kehr, in: Göttinger Nachr. 1899, 302 Anm. 2. Druck: MGH. Constit. II, 382 Nr. 274 -- Wolf, Florilegium testamentorumperductum S. 12 Nr. 4 -- Wolf, Die Testamente Kaiser Friedrichs II., in: ZRG Kanon. Abt. 79 (1962), 318 = Wolf, Stupor mundi S. 698--710. Deutsche Übers.: ebda. S. 793--800 -- Heinisch S. 638 (Anfang). -- Zur kaiserl. Unterfertigung: Schlögl, Die Unterfertigung S. 202f. (S.203: „Testament mit Sicherheit nicht eigenhändig unterzeichnet").

Zeugen:
Berard erzb. v. Palermo, Bertold markgr. v. Hohenburg, Ricc. gr. v. Caserta des kaisers tochtermann, Petr. Rufus v. Calabrien marstallmeister, Ricc. v. Montenero grosshofiustitiar, mag. Joh. v. Otranto, Fulco Ruffus, (Joh. de Ocra), mag. Joh. de Procida (des kaisers arzt), mag. Robert de Panormo grosshofrichter, mag. Nicolaus de Brundusio hofnotar.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

RI V,1,1 n. 3835, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1250-12-17_1_0_5_1_1_5191_3835
(Abgerufen am 28.03.2024).