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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,1

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antwortet dem Wilhelm Pisanellus iustitiar Siciliens ienseits des Salso auf dessen consultationen, dass gemäss seiner constitution (1,52) die notarii actorum iustitiariorum die eingehenden gelder zu quittiren und aufzubewahren haben, falls sie zuverlässig sind, und dass er bezüglich der durch eine andere constitution (nr. 3394) in angegebener weise geregelten bezüge der nicht von der curie besoldeten notare einverstanden sei, dass dieselben als ungenügend in seiner iurisdiction in angegebener weise erhöht werden. Exc. Massil. nr. 210, W. 708.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,1 n. 3694, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1248-04-24_1_0_5_1_1_5009_3694
(Abgerufen am 18.04.2024).