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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,1

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meldet ungenannten seinen kürzlich gefassten beschluss, dass dieienigen, welche mit grossen kosten bei seinem siegreichen heere verweilen, von ihren vasallen entsprechend unterstützt werden sollen; fordert sie daher dazu auf bezüglich des N. de N., welcher sich bis dahin bei seinem heere befand und dort zu verbleiben bereit ist. Ut nostrorum‒occurratis. Winkelmann Acta 363. ‒ Mit der rubrik: Quibusdam officialibus suis etc., aber nach der fassung unmittelbar an die vasallen gerichtet. Einreihung sehr unsicher.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,1 n. 3715, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1248-00-00_2_0_5_1_1_5037_3715
(Abgerufen am 25.04.2024).