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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,2

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belehnt den grafen Otto von Geldern und Zütphen wegen seiner steten treue und zur belohnung seiner frommen that nach einwilligung der fürsten mit der burg von Nimwegen und zugehör für 10000 mark silber und soviel als derselbe auf deren bau künftig verwenden wird, bestätigt ihm den zoll zu Lobith sammt allen andern lehen, welche der graf und dessen vorfahren bisher vom reiche trugen, und gestattet ihm in ermangelung von söhnen die erbfolge seiner töchter in seinen lehengütern. Bethmanns abschrift aus einem copialbuche sec. 15 in Arnheim. Lacomblet Urkkb. 2,165. Sloet Oorkkb. 682. Uebersetzung: Cod. dipl. Neerlandicus II 5,185 (wo 16000 mark angegeben; vgl. unten zu 1248 iuni 15.) Orig. im Hausarchiv zu München. ‒ [Es ist auffallend, dass sich Wilhelm hier und ebenso nr. 4892 schlechtweg rex, nicht wie in den andern urkk. in regem electus nennt.] ‒ Pabst Alexander bestätigte diese urkunde am 13 iuni 1255 zu Anagni. Das in derselben erwähnte pium factum ist ‚nicht die erst später, vergl. zu oct. 10, erfolgte eroberung der burg, sondern wohl nur, dass der graf auf seite der kirche und Wilhelms getreten war.‘

 

Verbesserungen und Zusätze (1983):

Nach Oppermann, Kölnisch-Geldrische Urkundenstudien 34f. von BF. 1462 beeinflußt. Hägermann 180, 380: Empfängerausfertigung (gleicher Schreiber des Grafen von Geldern wie in BF. 4892). Or. in Arnheim, Rijksarchief. Abb.: Gelderse Charters vor S. 73. Abb. des Siegels: Kruisheer 470 Nr. 9 -- Hägermann Abb. 13. Regest: Gelderse Charters 49 Nr. 12.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,2 n. 4889, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1247-10-08_1_0_5_1_2_1636_4889
(Abgerufen am 16.04.2024).