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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,1

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nimmt die Juden zu Wien, seine kammerknechte, in seinen kaiserlichen schutz, indem er zugleich verschiedene verordnungen zu ihren gunsten macht. Namentlich sollen in ihre häuser ohne ihren willen keine gäste eingelegt werden; gestohlenes gut welches sie gekauft zu haben eidlich bezeugen, kann nur gegen erlegung des preises vom eigenthümer zurückgenommen werden; keiner soll deren söhne oder töchter gegen ihren willen taufen bei strafe; wer von ihnen getauft werden will, soll drei tage geprüft werden ob er es wirklich des christenthums willen wünscht, und soll mit seinem gesetz auch sein erbgut verlieren; heidnische eigenleute derselben soll niemand durch taufen ihren diensten entziehen bei strafe; bei streitigkeiten von Juden gegen Christen oder umgekehrt mag ieder nach seinem recht beweise führen; kein Jud soll zur feuer- oder wasserprobe zugelassen werden, sondern er soll schwören nach seinem gesetz nach vierzig tagen; er soll nur durch iüdische und christliche zeugen zugleich überfuhrt werden können; appellirt er an den kaiser so ist ihm aufschub zu gewähren; für todtschlag eines iuden sind dem kaiserlichen schatze zwölf, für verwundung ein pfund gold zu zahlen; streitigkeiten unter iuden sind vor ihrem vorsteher zu entscheiden, der auch zum zeugnisse zwingen kann; bei schwerer beschuldigung haben sie aufschub bis zur entscheidung des kaisers; sie dürfen den christen wein, salben und gegengifte verkaufen. Mit goldbulle. Z.: der patr. v. Aglei, die erzb. S. v. Mainz u. der v. Magdeburg, die erw. v. Cöln u. Lüttich, die bischöfe v. Passau, Wirzburg, Worms u. Meissen; der herz. v. Kärnthen, H. gr. v. Ascanien, graf G. v. Arnstein. Hormayr Taschenbuch 1812 s. 70. Hormayr Wiens Geschichte I, 2,22 (nr. 49). Diese abdrücke lassen zu wünschen übrig; besser: Oesterr. Arch. 10,127. Huill. 5,221. Geschichtsq. der Stadt Wien 1a,20 ex or. ‒ Vgl. die spätere verordnung herzog Friedrichs für die Juden in Oestreich d. d. Starchenberch 1 iuli 1244, bei Rauch Script. 1,201. Oesterr. Archiv 10,127. Geschichtsq. der St. Wien 1a,21.

 

Verbesserungen und Zusätze (1983):

Folgt, Publikatio und Korroboratio ausgenommen, dem Privileg Friedrichs I. für die Wormser Juden von 1157 IV. 6 (MGH. Constit. I, 226 Nr. 163; DF. I. 166). s. die Bemerkungen zu D. Heinrich IV. Nr. 412 (S. 548). Kanzleimäßige Schrift. Zinsmaier, Reichskanzlei 150 Anm. 65. Or. in Wien, HHStA. Beschreibung: Philippi 87. Abb.: Gesch. der Stadt Wien 5 (1914), Taf. II bei S. 9. -- Zum Inhalt: Csendes, Studien 123--130.

Zeugen:
der patr. v. Aglei, die erzb. S. v. Mainz u. der v. Magdeburg, die erw. v. Cöln u. Lüttich, die bischöfe v. Passau, Wirzburg, Worms u. Meissen; der herz. v. Kärnthen, H. gr. v. Ascanien, graf G. v. Arnstein.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,1 n. 2378, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1238-08-00_3_0_5_1_1_3409_2378
(Abgerufen am 28.03.2024).