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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,1

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beurkundet dass Heinrich abt von Tegernsee vor ihn gekommen sei, und nach dem seiner kirche erweislich zustehenden und durch vor seinem sohne könig Heinrich laut der briefe desselben gefundenen rechtsspruch der fürsten und grossen anerkannten recht der freien wahl eines vogtes, mit rath seiner klosterbrüder dienstmannen und vasallen, nach dem erfolgten tode des herzogs von Meran als bisherigen vogtes, ihn selbst zum vertheidiger und vogt erwählt habe, und nimmt nunmehr in gemässheit der ihm vorgetragenen bitte den abt und die kirche mit allem zugehör an leuten und gutem in seinen und des reichs besondern schutz. Mon. Boic. 6,210. Oefele Script. 2,84. Huill. 4,516.

 

Verbesserungen und Zusätze (1983):

Schrift wie in BF. 2070 und 2071. Or. in München, HStA., KS. 730. Beschreibung: Philippi 84.

 

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,1 n. 2069, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1234-12-31_1_0_5_1_1_2977_2069
(Abgerufen am 23.04.2024).