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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,1

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erklärt dass er seiner zeit als er in Deutschland war dem markgrafen Hermann von Baden die städte Laufen Sinsheim und Eppingen um 2300 mark verpfändet, Ettlingen aber ihm zu lehen und Durlach zu eigenthum gegeben habe gegen andere eigengüter welche demselben von seiner gemahlin wegen in Braunschweig zukamen, und verordnet dass diese seine verfügungen in kraft bleiben und die genannten städte auch ferner um 2300 mark verpfändet sein sollen, ohne rücksicht darauf dass der markgraf durch seinen sohn könig Heinrich gezwungen worden von der vorgenannten pfandsumme tausend mark nachzulassen und die desfallsige urkunde auszuhändigen. Schöpflin Hist. ZarBad. 5,192. Huill. 4,500. Wirtemb. Urkkb. 3,353. ‒ Ueber die zerwürfnisse zwischen dem markgrafen von Baden der damals am kaiserlichen hoflager war und dem könig Heinrich (VII) vgl. dessen brief vom 2 sept. 1234.

 

Verbesserungen und Zusätze:

Or. Karlsruhe. — Vgl. nr. 2056.

Verbesserungen und Zusätze (1983):

Zur Schrift: Zinsmaier, Reichsgesetze 112. Or. in Karlsruhe, GLA., KS. D 31. Beschreibung: Philippi 84.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,1 n. 2060, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1234-11-00_1_0_5_1_1_2967_2060
(Abgerufen am 24.04.2024).