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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,2

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(in curia sollempni) beurkundet dem erzbischofe Sifrid von Mainz (dem bischofe Heinrich von Worms) den vor ihm ergangenen rechtsspruch gegen die städtefreiheit, nämlich dass weder eine stadt noch ein städtlein einungen verordnungen verbindungen bündnisse oder eidgenossenschaften, wie sie auch genannt werden möchten, zu machen befugt ist; dass er (der könig) ohne beistimmung des betreffenden herrn dergleichen zu machen weder erlauben konnte noch sollte, und dass hinwieder den herrn dergleichen ohne seine einwilligung in ihren städten zu machen nicht gestattet ist. Z.: die erzbb. (Sifr. v. Mainz), Heinr. v. Cöln u. Theoder. v. Trier, Cunr. abt v. St. Gallen, Otto pfalzgr. am Rhein, Math. herz. v. Lothringen, Heinr. herz. v. Limburg, Heinr. gr. v. Sain, Luther gr. v. Are, Walram v. Limpurg, Gerlach v. Büdingen. Guden Cod. dipl. 1,510. Hontheim Hist. Trev. 1,706. Mon. Boic. 30a,167. Schaab Gesch. des rhein. Städteb. 2,3. diese vier abdrücke aus dem für den erzb. Sifrid von Mainz ausgefertigten or., in welchem derselbe wohl im text, nicht aber unter den zeugen genannt ist. Schannat Hist. Worm. 109, Senckenberg Reichsabschiede 1,13, aus dem für bischof Heinrich von Worms ausgefertigten or. Mon. Germ. 4,279 mainzer or. mit varianten. Lünig Reichsarch. 18,3. Senckenberg Corp. iur. feud. 768. Huill. 3,445. Fontes rer. Bern. 2,112. ‒ [vgl. die ausfertigung vom 20 ian. Es ist auffallend, dass die dort und auch in der folgenden urk. als zeugen genannten bischöfe von Regensburg und Worms hier überhaupt fehlen. Es mag das damit zusammenhängen, dass in den ausfertigungen für einzelne empfänger zunächst diese nicht als zeugen genannt werden sollten, woraus sich dann ergeben würde, dass wenigstens auch noch der bischof von Regensburg eine ausfertigung erhielt.]

 

Verbesserungen und Zusätze:

Lehmann Quellen z. Deutsch. Rechtsgesch. 98 extr.

Verbesserungen und Zusätze (1983):

Von einem fremden, nicht näher bestimmbaren Verfasser. Mainzer Ausfert. (I) geschrieben von derselben unbekannten Hand wie die Mainzer Ausfert. von BF. 4195, jedoch wahrscheinlich keine Empfängerhand. Würzburger Ausfert. (II) geschrieben von einem bischöflich Würzburgischen Schreiber. Zinsmaier, Reichsgesetze 108. 2 Orr. in München, HStA., KS. 696 a. b. Beschreibung: Philippi 95. Druck: MGH. Constit. II, 413 Nr. 299. Regest: Quellenwerk I. 1,150 Nr. 320.

Zeugen:
die erzbb. (Sifr. v. Mainz), Heinr. v. Cöln u. Theoder. v. Trier, Cunr. abt v. St. Gallen, Otto pfalzgr. am Rhein, Math. herz. v. Lothringen, Heinr. herz. v. Limburg, Heinr. gr. v. Sain, Luther gr. v. Are, Walram v. Limpurg, Gerlach v. Büdingen.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,2 n. 4183, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1231-01-23_1_0_5_1_2_447_4183
(Abgerufen am 20.04.2024).