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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,2

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meldet den sieben custoden und den übrigen bürgern von Verdun dass er einen bestätigungsbrief des rechtes ihrer stadt habe schreiben lassen, worin er kund macht, dass ihre von ihm zu Achen durch brief und siegel bestätigten rechte weder von ihm noch von einem seiner nachfolger iemals sollen widerrufen werden. Nach abschr. Huillards. Winkelmann Acta 391. ‒ Vgl. oben nr. 4058.

 

Verbesserungen und Zusätze:

*Clouet 2,386.

Verbesserungen und Zusätze (1983):

Verfaßt von HB. Zinsmaier, Studien 506.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,2 n. 4063, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1227-06-20_1_0_5_1_2_303_4063
(Abgerufen am 19.04.2024).