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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,2

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meldet den bürgern von Verdun dass er auf bitte der boten ihres bischofs und nach spruch der fürsten alle freiheiten und constitutionen, welche sie von ihm, als er zu Achen war, erhielten (vgl. nr. 4043), für nichtig erkläre, weil er dazu nach spruch der fürsten ohne befragung ihres bischofs nicht berechtigt war; befiehlt ihnen daher sich danach zu achten und fördert sie auf alles zu thun, was der erzbischof von Trier den er zu ihnen schicke ihnen befehlen wird. Nach abschr. Huillards. Winkelmann Acta 391.

 

Verbesserungen und Zusätze:

*Clouet Hist. de Verdun 2,388.

Verbesserungen und Zusätze (1983):

Verfaßt von HB. Zinsmaier, Studien 506. Druck: MGH. Constit. II, 410 Nr. 295.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,2 n. 4053, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1227-04-06_2_0_5_1_2_290_4053
(Abgerufen am 20.04.2024).