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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,2

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ertheilt circa finem martii den bürgern von Verdun in einem privilege unter anderm die befugniss, dass sie sieben geschworne zur regierung der stadt wählen dürfen; dass der maior decanus laicus der stadt einen subdecanus laicus oder submonitor wählen und dem bischof zur investitur präsentiren soll, der auch bei ablehnung des bischofs sein amt üben darf; dass sie vierzehn scabinen, sieben de palatio und sieben de vicecomitatu wählen sollen, welche auch bei ablehnung durch den bischof in der stadt richten dürfen; dass sie für die befestigung der stadt auch ohne zustimmen des bischofs in der stadt und in den vorstädten eine collecte auflegen dürfen. Vgl. unten zum 26 apr. ‒ Dieses privileg dürfte schon ein oder andern tag vor den folgenden urkk. gegeben sein; die erwirkung dieser mag die nächste veranlassung zur genaueren prüfung und späteren cassirung des privileg gegeben haben. Vgl. auch zum 6 apr.

 

Verbesserungen und Zusätze:

*Ohne den eingang, aber mit Dat. in curia sollemni Aquisgrani in coronatione (märz 28) serenissime et carissime coniugis nostre 1227 mense martio, bei Clouet Hist. de Verdun 2,385.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,2 n. 4043, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1227-03-00_1_0_5_1_2_280_4043
(Abgerufen am 28.03.2024).