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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,2

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erklärt auf bitte des C. domprobstes von Hildesheim die neue stadt zwischen Hildesheim und Losbeke dergestalt für frei, dass sie nur dem ieweiligen domprobst unterworfen sein, und es demselben freistehen solle handwerksämter und handwerksmeister daselbst einzusetzen; zugleich ertheilt er der stadt eine iahresmesse und einen wochenmarkt. Lauenstein 164. Schönemann Dipl. 2,142 mit facs. und siegel. Huill. 2,890. Harenberg Hist. Gand. 1144. Urkkb. der St. Hildesh. 52.

 

Verbesserungen und Zusätze (1983):

Von unbekanntem Hersteller. Regest: UB. des Hochstifts Hildesheim 2, 84 Nr. 197.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,2 n. 4023, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1226-11-22_1_0_5_1_2_256_4023
(Abgerufen am 25.04.2024).