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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,2

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(in curia) bewilligt den bürgern von Paderborn dass, wenn der gesetzliche richter aus angegebenen ursachen nicht zu haben sei, ein anderer ernannt werden dürfe, der an ienes stelle unter einstellung der ortsgesetze zu urtheilen habe. Wilmans Westf. Urkkb. 4,56. Kaiserurkk. der Prov. Westf. 2,375 ex or. ‒ Mit 1224, indictione septima. Letztere würde erst 1234 zutreffen, wo aber das itinerar abweicht; das septima könnte sich aus einem dem reinschreiber vorliegenden undeutlichen xii. ergeben haben. Die sonstigen von Wilmans betonten bedenken erledigen sich dadurch, dass nach dem letzten drucke der ungewöhnliche zusatz: presidente ecclesie Patherb. dilecto principe Bernhardo tercio († 1223 märz 28) et nutu ipsius, dann das siegel des bischofs später zugefügt sind. Auch heisst der könig danach im siegel nicht dux Suevie, was erst 1231 passen würde.

 

Verbesserungen und Zusätze:

Gegen die annahme eines damals in Wirzburg gehaltenen hoftags (auf den dann Weiland die treuga Henrici verlegen möchte, s. o. Zusatz zu nr. 3863) s. Winkelmann Fr. 1,410. Die ortsangabe scheint eher ausstellung in der bischöflichen curie zu bedeuten.

Verbesserungen und Zusätze (1983):

Von unbekanntem Hersteller. Or. in Paderborn, Stadtarchiv.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,2 n. 3925, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1224-07-15_1_0_5_1_2_134_3925
(Abgerufen am 24.04.2024).