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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,2

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(apud Northusen) gebietet dem vogt und dem stadtrath (burgensibus) von Goslar den der dortigen stiftskirche von römischen kaisern und königen verliehenen grundzins der hofstätten einsammeln und an die kirche auszahlen zu lassen. Leuckfeld Ant. Poeld. 289. Huill. 2,768. ‒ [Mit 18. kal. sept. Aber es muss auffallen, dass uns durch vier wochen iedes sonstige urkundliche zeugniss für den aufenthalt zu Nordhausen fehlen würde, dass ferner der erzbischof von Cöln, der am 31 aug. noch zu Cöln gewesen zu sein scheint, vgl. Ficker Engelbert 292, erst so lange nach dem könige dorthin gekommen sein sollte. Ist nun weiter gerade 18. kal. oct. eine andere urk. für Goslar ausgestellt, so ist es mir durchaus wahrscheinlich, dass auch diese urk. zum 14 sept. gehört, sei es dass nur ein versehen beim abdruck vorliegt, sei es dass schon im orig., wie das auch sonst vorkommt, der laufende monat zu den calenden genannt wurde.]

 

Verbesserungen und Zusätze:

Bode Urkb. v. Goslar 1,433. — Vgl. Nachtr. zu Friedr. II 1223 märz 3 nr. 14679.

Verbesserungen und Zusätze (1983):

Benützung des VU. Friedrich II. von 1223 III. 3 = BF. 14679. Geschrieben vermutlich von Empfängerhand (Schrift ähnelt sehr der Hand von BF. 3976). Zinsmaier, Studien 46457. Or. (offener Brief) in Goslar, Stadtarchiv. Beschreibung: Philippi 91. Regest: Dobenecker, Reg. Thuringiae II. Nr. 2084.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,2 n. 3898, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1223-08-15_1_0_5_1_2_102_3898
(Abgerufen am 24.04.2024).