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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,2,3

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gestattet dem erzbischofe von Trier, seinen suffraganen von Metz, Verdun und Toul und ihren untergebenen auf ihren antrag, dass sie denen, welchen klagsachen von ihm überwiesen sind, nicht mehr in kleinen orten vor rechtsunkundigen und den herren willfährigen richtern, sondern nur noch in städten rede zu stehen haben, wo kein mangel an rechtskundigen zusein pflege. Mittelrhein. Urkb. 3,167. Horoy 4,315 u. s.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,2,3 n. 6529, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1223-04-07_1_0_5_2_3_953_6529
(Abgerufen am 29.03.2024).