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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,2,3

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theilt den erzbischöfen und bischöfen Deutschlands die beschwerde des königs Friedrich mit, dass manche von ihnen, obwohl er bereit sei, auf ihre klagen zu rechte zu stehen, unter dem vorwande, nicht mit ihrem herrn streiten zu wollen, dessen besitzungen um geringfügiger ursachen willen mit dem interdicte belegen; verbietet ihnen solches vorgehen, so lange procuratoren zur rechtsvertretung des königs zur hand seien. M. G. Ep. pont. 1,98.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,2,3 n. 6392, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1220-08-21_2_0_5_2_3_811_6392
(Abgerufen am 16.04.2024).