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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,2,3

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restituirt dem bischofe Opizo für die kirche von Parma die gerichtsbarkeit zu Colorno und andern orten des bisthums, deren ihn die stadt mit ausnahme angegebener befugnisse der freiwilligen gerichtsbarkeit beraubt hatte, und ebenso die ihm nach kaiserlicher verleihung und gewohnheit zustehende investitur des podesta oder der rectoren der stadt; erkennt ihm collecten und andere hoheitsrechte an ienen orten zu und erklärt alle der kirchlichen freiheit und der weltlichen gerichtsbarkeit des bischofs über stadt und bisthum zuwiderlaufende städtische statute für nichtig. Affo stor. di Parma 3,336. ‒ Vgl. unten nov. 17 und nr. 1228. :Der pabst urkundete noch bis iuni 6 in Viterbo, seit iuni 12 aber aus Orvieto, wo er bis oct. blieb. Vgl. Ricc. sang. 340.:

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Empfohlene Zitierweise

RI V,2,3 n. 6375, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1220-06-02_1_0_5_2_3_794_6375
(Abgerufen am 19.04.2024).