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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,2,4

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L(eopold), herzog von Oesterreich und Steier, drückt dem pabste H. seinen schmerz darüber aus, dass derselbe auf ihn erzürnt sei, eo quod instrumento vestra opponere sigillum meum denegavi; er habe das lediglich wegen der ihn schreckenden clausel gethan, dass er mit frau und kindern unter strafe der excommunication dafür einstehen solle, dass könig und fürsten nichts gegen den inhalt der urkunde thun würden; bittet, allen groll fallen zu lassen, da er alles, was könig und fürsten für die kirche thun wollten, nicht allein nicht hindern, sondern fördern werde; bemerkt weiter, dass ihm, als er bei der rückkehr von über meer beim pabste war, die absetzung des magister Arnold, einst decans von Prag, versichert wurde, er auch nach seiner rückkehr hörte, dass derselbe von dem erzbischofe von Salzburg und den bischöfen von Passau, Regensburg und Eichstädt seiner beneficien entsetzt sei; dass er daher auf befehl päbstlicher delegirter zwei seiner capelläne für kirchen desselben präsentirte, welche denn auch canonisch investirt wurden und ietzt die kirchen per biennium vel amplius inne haben; dass er daher ersuche, diese kirchen dem A. nicht zu restituiren. Cum propter paternitatis ‒ providere. Winkelmann Acta 1,477. M. G. Ep. pont. 1,102. ‒ :Nach der stellung im Reg. Honor. etwa zu ende des nov. 1220 eingegangen und also wohl im oct. geschrieben. Dazu stimmt, dass die entsetzung des decans von Prag von seinen beneficien, zu welcher der bischof von Prag schon 1218 iuli 25 Ep. pont. 1,53 P. 5881 ermächtigt war, vom pabste selbst 1218 dec. 14 ausgesprochen wurde Ep. pont. 1,61 P. 5939, so dass dieienigen, welche an seine stelle in den österreichischen beneficien traten, im herbste 1220 ungefähr zwei iahre im genusse derselben gewesen waren. Freilich hat Liupold selbst sie ihnen 1218 nicht übertragen können, da er erst im herbste 1219 vom kreuzzuge zurückkehrte (Winkelmann Friedr. 1,33); es wird aber, ohne dass er für nöthig hielt, es besonders zu bemerken, durch seine gemahlin geschehen sein, die ihn zu hause vertrat, vgl. P. 6055. Die urkunde, deren besiegelung die curie von ihm verlangte, sollte wohl seine zustimmung zu der auf dem reichstage zu Frankfurt april 23 gegebenen gesammtbürgschaft der deutschen fürsten (s. o. nr. 1112) ausdrücken, da er selbst nicht an dem tage theilgenommen hatte.:

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Empfohlene Zitierweise

RI V,2,4 n. 10868, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1220-00-00_1_0_5_2_4_321_10868
(Abgerufen am 28.03.2024).