RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,2,4
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derselbe erlässt den bürgern von Cöln eine abgabe von ihrer gildhalle zu London, so wie alle andern ihm zuständigen abgaben in London und in ganz England; gestattet ihnen sicher zu kommen und zu gehen in seinem ganzen lande, frei die messen zu besuchen und handelschaft zu treiben, wie ihnen das schon sein bruder Richard zugelassen hat, mit vorbehalt der freiheiten der stadt London. Sartorius Urk. Gesch. der Hanse 2,14 :(hier mit a. r. 12 statt 15 und daher von B. zu 1210 eingereiht). Hardy Rot. Turr. Lond. 1,194. Quellen z. Gesch. der St. Cöln 2,41. Höhlbaum Hans. Urkb. 3,395.:
Nachträge
Empfohlene Zitierweise
RI V,2,4 n. 10766, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1213-07-24_1_0_5_2_4_182_10766
(Abgerufen am 25.04.2024).