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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,2,3

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befielt demselben, alle abzuhalten, sich einer verleihung, eines privilegs oder eines mandats des sogenannten kaisers Otto gegen die kirche von Ravenna zu bedienen, da er alle verfügungen desselben gegen kirchen und cleriker für nichtig erklärt habe. Ep. 15,84.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,2,3 n. 6128, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1212-05-24_1_0_5_2_3_539_6128
(Abgerufen am 19.04.2024).