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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,1

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beurkundet die vor ihm auf dem feierlichen hofe zu Augsburg auf frage des bischofs von Trient ergangenen rechtssprüche: 1) dass wenn der dienstmann einer kirche ein freies weib ehelicht, die kinder derselben dienstleute der kirche werden; 2) dass kein dienstmann einer kirche etwas von seinen erb- oder lehengütern veräussern dürfe ohne die hand und den willen seines herrn; 3) dass keiner ohne gestattung des königs einen neuen zoll errichten dürfe; 4) dass wenn der bischof von Trient einige wegen deren unthaten ächtet und mit sieben zeugen diese thatsache erhärtet, dass dann der könig solche acht zu bestätigen habe, indem er sofort auf diesen geführten beweis ächtet und bannt den Adelpert und andere genannte. Mon. Germ. 4,215. Bonelli Notizie 2,515. Or. Guelf. 3,789. Hormayr Werke 2,58. Lünig Reichsarch. 17,916. Fontes rer. Austr. II, 5,176. ‒ Mit 1208, ind. 11. Vgl. die urk. über die lösung aus der acht des bischofs am 30 mai 1210, wobei der bischof verspricht, dahin zu wirken, dass die geächteten auch aus der acht des kaisers gezogen werden. Fontes rer. Austr. II, 5,195.

 

Verbesserungen und Zusätze (1983):

Walter 154. 172: Verfaßt von PhA = OC, geschrieben von PhB = OB. Nach Zinsmaier, Urk. Phil. 87 verfaßt und geschrieben von OB: Or. in Trient, Archivio vescovile. Druck: MGH. Constit. II, 35 Nr. 30. Regest: Quellenwerk I. Urkunden 1 (1933), 107 Nr. 226 -- Tiroler UB. 2, 63 Nr. 586. Deutsche Übers.: Weinrich 350 Nr. 86.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,1 n. 254, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1209-01-13_1_0_5_1_1_559_254
(Abgerufen am 29.03.2024).