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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,2,4

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Heinrich, herzog von (Nieder)lothringen, bekundet seinen vertrag mit dem könige von Frankreich: er wird dem könige Johann von England, der könig Philipp dem könige Otto nicht beistehen; stirbt die gräfin von Boulogne und deren tochter ohne erben, so soll sein sohn oder seine tochter, welche die grafschaft Boulogne wünschen, davon dem könige lehenshuldigung und lehensdienst leisten, nam si nos essemus rex Romanorum, non possemus ei facere hominagium; er wird, quanto citius nos coronati fuerimus, das übereinkommen durch verbriefung sichern; würden streitigkeiten zwischen dem kaiserreiche und dem königreiche entstehen, so sollen dieselben durch beiderseitig erwählte schiedsrichter zwischen Peronne und Kammerich ausgetragen werden. Delisle Phil. Auguste 513.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,2,4 n. 10705, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1208-08-00_1_0_5_2_4_102_10705
(Abgerufen am 19.04.2024).