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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,1

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(Wormatie) bekundet dass Reimbold von Isenburg, nachdem er in einem rechtsstreit gegen den abt von Himmerode in betreff des gutes zu Langenscheit vom erzbischof von Trier an das gericht des königs appellirt hatte, am festgesetzten tage weder selbst erschien, noch einen vertreter zur entschuldigung sandte; dass darauf vor ihm durch rechtsspruch erkannt sei, dass der erschienene abt in dieser sache von ieder klage des Reimbold frei sei; nimmt zugleich die genannten güter in seinen schutz. Mittelrh. Urkkb. 2,268 ex or. Vergl. ebenda 2,267 einen bericht des erzbischofs an den könig in der streitsache Reimbolds gegen das kloster wegen der güter im Killwald. ‒ [Ich nehme an, dass nicht in der folgenden urkunde ein versehen in der tagesangabe vorliegt, sondern sich hier die ortsangabe auf die vorhergegangene handlung bezieht, weil im allgemeinen bei verschiebungen der ort einem früheren zeitpunkte zu entsprechen pflegt, weil gerade bei rechtssprüchen auch sonst gewicht auf den ort der handlung gelegt wird, weil endlich die ietzt genauer bekannte zeit des hofes zu Nordhausen es an und für sich ganz unwahrscheinlich macht, dass der könig am 8 aug. noch zu Worms war. Dem entsprechend war dann auch die lossprechung wahrscheinlicher vor 3 aug. einzureihen.]

 

Verbesserungen und Zusätze (1983):

Verfaßt von PhD, geschrieben von unbekannter Hand. Zinsmaier, Urk. Phil. 40. 137. Or. (offener Brief) in Koblenz, Hauptlandesarchiv (StA.).

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,1 n. 157, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1207-08-08_1_0_5_1_1_312_157
(Abgerufen am 23.04.2024).