Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,1

Sie sehen den Datensatz 284 von insgesamt 5193.

Friedensvertrag zwischen Philipp und den bürgern von Cöln: die Cölner versprechen sich beim pabste nach kräften um die wiedereinsetzung erzbischofs Adolfs zu bemühen und ihn im falle der gewährung als ihren herren anzuerkennen; ist diese nicht zu erreichen, so werden die Cölner von des erzbischofs freunden und verwandten, nämlich dem herzoge von Lothringen (d. h. Brabant), den grafen von Geldern, Jülich, Berg, Hochstaden, K(essel) und dem vogte von Cöln nicht mehr belästigt werden, aber ausser Adolf ieden dem könige und den genannten grossen genehmen erzbischof anerkennen; der könig wird die ihnen von seinen vorgängern verliehenen privilegien bestätigen, und genehmigt die auf ihre kosten von ihnen erbauten mauern; wegen des gegenseitig erlittenen schadens sind keine ansprüche zu erheben; cleriker und laien welche diesen frieden annehmen, sind gesichert für person und gut; den verwerfenden wird als reichsfeinden der frieden für person und gut entzogen und die wohnung in der stadt versagt; die bürger welchen einkünfte aus zoll und münze verpfändet wurden, erhalten nur ihr capital zurück, nur soll Dietrich von der Ehrenpforte seine pfänder und lehen an der münze gemäss dem privileg Adolfs behalten; die bürger haben bis sonntag Invocavit (märz 11) aufschub, ihrem herrn und könige treue zu schwören, während zu Cöln von mehr als zweitausend leuten beschworen wurde, dass das dann geschehen werde; die bürger stellen die während des kriegs eingeführten ungerechten abgaben ab; der könig, der herzog, die genannten grossen und die bürger werden sich zur aufrechthaltung dieses vertrags unterstützen, durch den die bürger schon ietzt die gnade des königs und frieden im ganzen reiche haben sollen. Mon. Germ. L. 2,209. Innoc. Opp. ed. Migne 4,297. Quellen zur G. der St. Köln 2,26. Vgl. Lacomblet Urkb. 2,13 note. ‒ [Diese forma compositionis, ihrer fassung nach wohl auf gleichlautende ausfertigung durch beide parteien berechnet (vergl. Beitr. zur Urkundenl. 1,187), gehört zweifellos nicht schon zu den ersten verhandlungen zu Coblenz, sondern hieher, wie sich das von anderm abgesehen insbesondere aus der angabe über den zu Cöln bereits geleisteten voreid ergibt.]

 

Verbesserungen und Zusätze (1983):

Druck: MGH. Constit. II, 14 Nr. 11. Regest: Knipping, Reg. der EB. von Köln III. Nr. 25.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

RI V,1,1 n. 139, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1207-00-00_1_0_5_1_1_284_139
(Abgerufen am 29.03.2024).