RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,2,4
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bestätigt demselben genannte besitzungen und verleiht ihm gerichtsbarkeit über seine leute ausser in den der königlichen curie zustehenden criminalfällen, auch das recht güterschenkungen anzunehmen ausser von hörigen und über lehen, für die die erlaubniss der herren vorbehalten wird. Das. 3 ex or. ‒ Mit den gleichen daten.
Nachträge
Empfohlene Zitierweise
RI V,2,4 n. 14646, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1206-09-00_2_0_5_2_4_5136_14646
(Abgerufen am 24.04.2024).